AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STORE ROOM GMBH

Allgemeine Geschäfts-bedingungen der STORE ROOM GmbH

Stand September 2024

1. Anwendungsbereich

1.1. Das jeweilige standortbetreibende Unternehmen, dessen Firmenbezeichnung und Niederlassung dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses auf der Website bekanntgegeben werden, („Anbieter“) bietet über die Website an, Gegenstände in besonders gesicherten und durch Smartphone-Applikation verwaltbaren Lagerabteilen in Verwahrung gemäß den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zu übernehmen. Im Rahmen des online-Buchungsprozesses wird ein Verwahrvertrag geschlossen. Ein vierzehn-tägiges Widerrufsrecht besteht hierbei gemäß FAGG ausschließlich für Verträge mit Kunden, die Verbraucher sind (sehen Sie dazu Punkt 17. dieser AGB).

1.2. Diese AGB gelten für alle derartigen Verwahrverträge („Vertrag“), die vom Anbieter mit dem Kunden abgeschlossen werden. Als „Kunde“ wird der Vertragspartner des Anbieters bezeichnet.

2. Vertragsabschluss

2.1. Die auf der Website vom Anbieter angebotenen Leistungen verstehen sich als Aufforderung zum Angebot und sind daher für den Anbieter nicht verbindlich. Mit der Abgabe seiner Bestellung über die Website gibt der Kunde gegenüber dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu den Bedingungen dieser AGB ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter dem Kunden auf dessen, im Kundenkonto gemäß Punkt 3. hinterlegte E-Mail-Adresse, eine Buchungsbestätigung übermittelt.

3. Registrierung, Kommunikation, Verpflichtungen und Haftung des Kunden im Zusammenhang mit den Zugangsdaten und deren Weitergabe

3.1. Im Zuge des Vertragsabschlusses muss sich der Kunde auf der Website registrieren und ein Kundenkonto mit seinen Daten erstellen. Dieses Kundenkonto und die Smartphone-Applikation werden mit einem Benutzernamen und Passwort geschützt, welche der Kunde selbst bestimmt. Der Kunde hat dabei ein nach allgemeinen Anforderungen als sicher eingestuftes Passwort zu wählen.

3.2. Der Kunde hat alle Änderungen der im Kundenkonto erfassten Daten, insbesondere seiner hinterlegten E-Mail-Adresse, zeitnah dem Anbieter bekannt zu geben. Der Anbieter wird mit dem Kunden über die hinterlegte E-Mail-Adresse sowie das Kundenkonto kommunizieren. Im Sinne dieses Vertrags erfüllt auch die Kommunikation per E-Mail oder über das Kundenkonto das Erfordernis sämtlicher „schriftlicher“ Informations- und Anzeigepflichten gegenüber dem Kunden und dem Anbieter.

3.3. Der Kunde ist für die sichere Verwahrung seines Passworts verantwortlich. Im Rahmen seines vertraglichen Rechts gemäß Punkt 2.3 dieser AGB hat der Kunde entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sodass auch die von ihm zum digitalen Zugang berechtigten Personen das Passwort sicher verwahren. Der Kunde ist für alle Folgen einer von ihm verschuldeten unautorisierten Verwendung oder für alle Schäden einer bewussten Passwort-Weitergabe im Rahmen seines vertraglichen Rechts gemäß Punkt 4.2.3 selbst verantwortlich und dem Anbieter für schuldhaft verursachte Schäden persönlich haftbar.

3.4. Der Kunde ist für jede Beschädigung innerhalb des Lagerabteils und des Geländes des Anbieters am Lagerstandort dem Anbieter verantwortlich, wenn die Beschädigung durch ihn, die von ihm zugangsberechtigten Personen, seine Angehörigen, Angestellten, Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und/oder ihm sonst zuzurechnenden Personen schuldhaft verursacht worden ist.

4. Leistungsbeschreibung der Dienstleistung

4.1. Der Anbieter übernimmt die zu verwahrenden Gegenstände bzw. Fahrnisse entsprechend der Buchung des Kunden in einem Lagerabteil, welches ausschließlich zu Lager- bzw. Verwahrzwecken bestimmt ist, in Obsorge.

4.2. Das Entgelt inkludiert darüber hinaus folgende Leistungen:

4.2.1. Die Zurverfügungstellung einer Smartphone-Applikation, eines online Kundenkontos, die Wartung und kontinuierliche Weiterentwicklung derselben.

4.2.2. Rund-um-die-Uhr Zugang zum Lagerabteil mittels Smartphone-Applikation (vorbehaltlich der Zutrittsbeschränkungen gemäß Punkt 10.).

4.2.3. Die Möglichkeit den Zugang zu seinem Lagerabteil (unter Übernahme der Verantwortung für diese Personen sowie der Haftung gegenüber dem Anbieter gemäß Punkt 3.3 und Punkt 3.4  dieser AGB) digital an unbegrenzt viele Personen weiterzugeben und die erteilten Zugangsrechte zu verwalten. Die Weitergabe des Lagerabteils an sich ist davon jedoch nicht umfasst.

4.2.4. Schutz vor Einbruch und Diebstahl, insbesondere durch Zutrittssystem, digitale Zutrittskontrolle und vollständige Videoüberwachung durch den Anbieter.

4.2.5. Sensorüberwachung von Luftfeuchtigkeit und Temperatur bzw. garantierte Frostsicherheit.

4.2.6. Regelmäßige Reinigung der Bewegungsflächen und der Ladezone.

4.2.7. Unlimitierte Beratungsleistungen zu korrekter Verpackung bzw. Lagerung, der Wahl der optimalen Lagergröße, Vermittlung von Dienstleistungen aus den Bereichen Verpackung, Transport und Entsorgung.

4.2.8. Durchführung von Besichtigungen vor Ort am Standort oder remote zur Vorbereitung eines Abteilwechsels oder eines Zusatzabteils.

4.2.9. Unlimitierte Kundendienstleistungen (Unterstützung bei Buchung, Abteilwechsel, Kündigung, Fragen zur Abrechnung, Periodenwechsel, technischer Support, Einweisung und Hilfe bei der Nutzung von Smartphone-Applikation und des online Kundenkontos).

5. Vertragsdauer und Kündigungsbestimmungen

5.1. Der Vertrag wird gemäß der vom Kunden gewählten Buchungsperiode auf bestimmte Dauer abgeschlossen und endet durch Ablauf dieser Buchungsperiode, wenn der Kunde vor deren Ablauf eine entsprechende Kündigungserklärung gemäß Punkt 2 abgibt (und das Lagerabteil gemäß Punkt 6. räumt) („bedingter Endtermin“). Ohne eine Kündigungserklärung verlängert sich der Vertrag um die bisher gewählte Buchungsperiode, sofern der Kunde nicht vor Ablauf der laufenden Buchungsperiode eine andere Buchungsperiode bestimmt. Den Anbieter trifft vor Eintritt dieser Vertragsverlängerung eine Hinweispflicht gemäß Punkt 5.2.

5.2. Hat der Kunde eine vier Wochen übersteigende Buchungsperiode gewählt, wird er zusätzlich zu den Belehrungen in der Buchungsbestätigung dreißig Tage vor Ende der Buchungsperiode schriftlich auf das bevorstehende Ende der Buchungsperiode sowie auf die für die Vertragsbeendigung bzw. Kündigung der automatischen Verlängerung erforderliche Abgabe einer Kündigungserklärung sowie die Folgen einer unterlassenen Kündigungserklärung erneut aufmerksam gemacht. Die Kündigung jeder einzelnen Buchung ist durch Eingabe im Kundenportal oder auf Risiko des Kunden rechtzeitig hinsichtlich der Geschäftszeiten des Anbieters (diese entsprechen den auf der Website ersichtlichen Büro-Öffnungszeiten) bis zum Ablauf des letzten Kalendertags der laufenden Buchungsperiode ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zu erklären. Mit Abgabe der Kündigung endet der Vertrag zum Ende der jeweiligen Buchungsperiode (Endtermin); dies vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Räumung gemäß Punkt 3.

5.3.Der Kunde ist jederzeit (unabhängig von der von ihm gewählten Buchungsperiode) berechtigt, Gegenstände bzw. Fahrnisse aus dem Lagerabteil zu entfernen und sohin die Rückstellung der verwahrten Gegenstände zu bewirken. Diese Räumung bewirkt jedoch ohne Abgabe einer Kündigungserklärung gemäß Punkt 1 und Punkt 5.2 keine Vertragsbeendigung, da der Kunde Gegenstände jederzeit auch wieder in Verwahrung geben kann.

5.4. Der Kunde ist berechtigt, vor Ablauf der von ihm gemäß Punkt 2 gewählten Buchungsperiode den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (vorbehaltlich Punkt 6.3) aufzukündigen (außerordentliche Kündigung); solche Gründe sind insbesondere

5.4.1. die Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen durch den Anbieter;

5.4.2. die Einführung von nicht geringfügigen und/oder nicht sachlich gerechtfertigten Zutrittsbeschränkungen gemäß Punkt 10.3;

5.4.3. die Änderung des Lagerabteils gemäß Punkt 11.6.

5.5. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (vorbehaltlich Punkt 3) aufzukündigen (außerordentliche Kündigung); solche Gründe sind insbesondere

5.5.1. der Verzug des Kunden mit seinen Zahlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag in der Höhe von zumindest eines Vier-Wochenbetrags für mehr als sechzig Tage, sofern der Kunde trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht bezahlt hat;

5.5.2. die Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen durch den Kunden, die die Erfüllung der Verpflichtung des Anbieters die Sicherheit der eingebrachten Gegenstände der Kunden zu gewährleisten konterkarieren (beispielsweise eine Verletzung der in Punkt 12. [zulässige Nutzung] und in Punkt 15. [Abtretung und Weitergabe] getroffenen Regelungen), sofern der Kunde die Vertragsverletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist seitens des Anbieters nicht beseitigt.

6. Pflichten des Kunden bei Beendigung des Vertragsverhältnisses / Folgen der Unterlassenen Räumung

6.1. Der Kunde ist verpflichtet bei Beendigung des Vertrags, die Rückstellung der von ihm eingebrachten Sachen durch den Anbieter, welche durch Räumung des Lagerabteils durch den Kunden zu erfolgen hat, anzunehmen. Der Kunde hat im Zuge der Räumung alle seine Gegenstände bzw. Fahrnisse aus dem Lagerabteil zu entfernen und dem Anbieter gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand wie bei Vertragsbeginn, jedoch unter Bedachtnahme auf eine durch widmungsgemäße Benützung verursachte gewöhnliche Abnutzung, zu übergeben.

6.2. Das Lagerabteil ist bei Beendigung des Vertrags spätestens zum Ende der laufenden Buchungsperiode und bei außerordentlicher Kündigung binnen angemessener Frist, die nicht kürzer als vierzehn Werktage sein darf, zu räumen. Diese angemessene Frist ist vom Anbieter in seiner Kündigungserklärung oder in der Reaktion auf die vom Kunden abgegebene Kündigungserklärung schriftlich bekanntzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird der elektronische Zugang zum Lagerabteil des Kunden gesperrt, worüber der Kunde vom Anbieter vor Ablauf der Frist schriftlich informiert wird. Eine Räumung des Lagerabteils durch den Kunden ist auch nach Ablauf dieser Frist nach vorheriger Anmeldung durch den Kunden und im Beisein von Mitarbeitern des Anbieters möglich.

6.3. Die gemäß Punkt 1 erfolgte Räumung durch den Kunden ist dem Anbieter schriftlich zu melden, worüber der Kunde vom Anbieter vor Ablauf der Räumungsfrist gemäß Punkt 6.2 schriftlich informiert wird. Wird nach Beendigung des Vertrags und Ablauf der Buchungsperiode bzw. der Räumungsfrist keine Räumungsmeldung erstattet, so ist der Anbieter berechtigt, das Lagerabteil des Kunden kurzfristig zu öffnen, um zu überprüfen, ob eine Räumung gemäß Punkt 6.1 faktisch erfolgt ist. Wird im Zuge der Öffnung festgestallt, dass das Lagerabteil nicht oder nicht vollständig geräumt wurde, treten die folgenden Rechtsfolgen (unbeschadet der weiteren Räumungsmöglichkeit durch den Kunden gemäß Punkt 6.2) ein:

6.3.1. Das Verwahrverhältnis endet trotz ausgesprochener Kündigung nicht bis zur tatsächlichen Räumung des Lagerabteils bzw. Rückstellung der darin verwahrten Gegenstände, sondern verlängert sich jeweils um eine weitere Woche.

6.3.2. Mit dem Hintergrund, dass Kunden regelmäßig für sie wertlose Gegenstände zurücklassen, um diese nicht entsorgen zu müssen, und beim Anbieter durch Nichterreichbarkeit des Kunden dadurch wertvoller Lagerplatz auf unbestimmte Zeit blockiert werden könnte, ist der Anbieter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Räumung, die nicht kürzer als sieben Werktage sein darf, berechtigt, das Lagerabteil (erneut) zu öffnen, zu betreten und

  • diese Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen, wenn und soweit die Lagerung und/oder eine gerichtliche Hinterlegung wegen des offensichtlichen geringen Wertes und/oder wegen der offensichtlichen Verderblichkeit und/oder sonstigem gleichwertigen Grund wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.

6.3.3. Nach viermaliger Verlängerung des Vertrags gemäß Punkt 6.3.1 und Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Räumung, die nicht kürzer als sieben Werktage sein darf, ist der Anbieter berechtigt, das Lagerabteil (erneut) zu öffnen, zu betreten und

  • diese Gegenstände zu entfernen und in einem anderen vom Anbieter ausgewählten Lager auf Kosten und Risiko des Kunden zu lagern, oder
  • diese Gegenstände gemäß § 1425 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich zu hinterlegen zu lassen.

6.3.4. Nur bei außerordentlicher Kündigung durch den Anbieter gemäß Punkt 5.5.1: Mit dem Hintergrund, dass der Anbieter für die Verwahrung von Gegenständen, deren Eigenschaften, insbesondere Wert und Gefährlichkeit, er nicht kennt, und für die er keinerlei Gegenleistung erhält, nicht weiter verantwortlich sein möchte, ist der Anbieter unter der Voraussetzung, dass es bereits zu einer mindestens viermaligen Verlängerung des Vertrags gemäß Punkt 6.3.1 kam, der Kunde auch für die Dauer dieser Verlängerung offene Entgelte nicht beglichen hat und der Anbieter, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Werktage sein darf, auf die Konsequenzen einer weiter unterlassenen Räumung hingewiesen hat, berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen, zu betreten und

  • diese Gegenstände namens des Kunden zu verkaufen und den Ertrag nach Abzug aller ausstehenden Ansprüche, Kosten und Aufwendungen für Rechnung des Kunden zu halten sowie nach Aufforderung des Kunden an diesen auszubezahlen.

oder

  • diese Gegenstände zu entsorgen, wenn und soweit die Lagerung und/oder eine gerichtliche Hinterlegung wegen des offensichtlichen geringen Wertes und/oder wegen der offensichtlichen Verderblichkeit und/oder sonstigem gleichwertigen Grund wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.

6.4. Über die Erforderlichkeit der Räumung bzw. der Räumungsmeldung sowie über die Konsequenzen einer unterlassenen Räumung bzw. Räumungsmeldung wird der Kunde vor Ablauf der Buchungsperiode bzw. der Räumungsfrist gemäß Punkt 2 rechtzeitig schriftlich informiert. Der Anbieter hat beim Setzen von angemessenen Nachfristen gemäß diesem Punkt 6 den Kunden über die Rechtsfolgen der (weiterhin) unterlassenen Räumung bzw. Räumungsmeldung sowie, sofern zutreffend, der vom Anbieter im Einzelfall konkret gewählten bzw. beabsichtigten Maßnahme schriftlich zu informieren. Durch die Räumung des Lagerabteils unter Umsetzung einer der oben genannten Maßnahmen durch den Anbieter endet der Vertrag ebenfalls mit Abschluss der Räumung, worüber der Anbieter den Kunden schriftlich informieren wird.

7. Entgelt, Zurückbehaltungsrecht des Anbieters

7.1. Der Kunde hat das vertraglich geregelte Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe an den Anbieter zu zahlen. Das Entgelt bemisst sich nach der vom Kunden jeweils gewählten Buchungsperiode und Raumtyp. Das Entgelt ist immer mit dem ersten Tag der gewählten, aktuellen Buchungsperiode fällig und mittels der vereinbarten bzw. im Kundenkonto durch den Kunden gewählten Zahlweise zu bezahlen.

7.2. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Punkt1 hat der Kunde das Entgelt für eine gemäß Punkt 14.2 (bei Einbringen von Fahrnissen, deren Wert EUR 2.000 übersteigen) abzuschließende Versicherung zu tragen. Wird diese Versicherung im Rahmen des Vertragsabschlusses mit dem Anbieter gemäß Punkt 2.1 bewirkt, werden das Entgelt und die allfälligen zusätzlichen Kosten der Versicherung vor Vertragsabschluss klar ausgewiesen und sind diese zusammen mit dem Entgelt gemäß Punkt 7.1 fällig und zu bezahlen.

7.3. Das Entgelt gemäß 7.1 deckt sämtliche Leistungen des Anbieters, wie in diesen Bestimmungen beschrieben, ab; weitere Nebenkosten, wie Überwachungsgebühren, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Betriebskosten, Strom, Steuern und öffentliche Abgaben oder sonstige Nebenkosten werden nicht verrechnet.

7.4. Die Flächenangaben zu den Lagerabteilen (Raumtyp) dienen nicht alleinig der Bemessung der Abgeltung für die Obsorgeleistungen des Anbieters und sind daher nur ungefähre Maße. Die Raumvolumina können zudem selbst bei Lagerabteilen mit gleicher Grundfläche abweichen. Tatsächliche Abweichungen von den Flächenangaben des Lagerabteils gegenüber den Angaben auf der Website führen daher nicht zu einer Änderung des Entgelts, sofern diese Abweichung nicht mehr als 10% beträgt.

7.5. Dem Anbieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen zu. Ist der Kunde mit Zahlungen im Zusammenhang mit der Abteilbuchung im Verzug, kann der Anbieter dem Kunden den automatisierten (digitalen) Zugang zum Gelände und/oder zum Lagerabteil so lange aussetzen, bis der Rückstand vollständig beglichen ist. Das entbindet den Kunden nicht davon, offene Forderungen des Anbieters zu begleichen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, das Lagerabteil nach Terminvereinbarung durch einen Mitarbeiter des Anbieters öffnen zu lassen und zu betreten.

7.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind, sofern diesen ein Verschulden trifft, Bearbeitungsgebühren von EUR 5,50 (z.B. für Verfassung von Mahnschreiben) vereinbart. Der Kunden hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

7.7. Im Falle des Zahlungsverzugs durch den Kunden können zusätzlich zu den vorgenannten Bearbeitungsgebühren und den Verzugszinsen, Betreibungs- und Einbringungskosten (z.B. Inkassokosten) anfallen. Diese Betreibungs- und Einbringungskosten können vom Anbieter gegenüber dem Kunden, sofern diesen ein Verschulden trifft, geltend gemacht werden, wenn diese Kosten notwendig und zweckentsprechend für die Betreibung / Einbringung der Forderung waren und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

7.8. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist der Anbieter zudem berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungs- und Einbringungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40 zu fordern. Übersteigen die tatsächlichen Betreibungs- und Einbringungskosten diesen Pauschalbetrag, kann der Anbieter auch die darüberhinausgehenden Kosten geltend machen.

7.9. Der Kunde hat sämtliche dem Anbieter durch Widerruf oder Nichteinlösung von Lastschriftverfahren entstehende Bankspesen unverzüglich zu ersetzen.

7.10. Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich die Wertstabilität des Entgelts. Als Ausgangsbasis für die Wertsicherung dient die Zahl des Index für Oktober des Kalenderjahrs, in das der Vertragsabschluss fällt. Die sich aufgrund einer Änderung des Index ergebende Zahl bildet jeweils die neue Ausgangsbasis zur Errechnung weiterer Valorisierungen. Als Bezugsgröße dient die für Oktober des jeweils laufenden Kalenderjahres errechnete Indexzahl. Zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres wird das Entgelt gemäß den sich aus dem Vergleich der Bezugsgröße zur Ausgangsbasis ergebenden Veränderungen der Indexzahl angepasst und ist für die folgenden zwölf Monate gültig. Eine Anpassung des Entgelts aufgrund einer Veränderung des Index erfolgt für Kunden, die Verbraucher sind, jedoch erstmals nach Ablauf von zwei Kalendermonaten ab Vertragsabschluss. Als Index gilt für Kunden mit Lagerabteil an Standorten in Österreich der Verbraucherpreisindex 2020, wie durch STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart, beziehungsweise für Kunden mit Lagerabteil an Standorten in Deutschland der von Destatis (Statistisches Bundesamt von Deutschland) veröffentlichte Verbraucherindex. Sollte der jeweilige Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt an seine Stelle der Index, der diesen offiziell ersetzt. Ein Absinken des Entgelts unter den vertraglich vereinbarten Betrag wird für Kunden, die Unternehmer sind, ausgeschlossen.

8. Kaution

8.1. Der Kunde hat dem Anbieter spätestens bei Übergabe des Lagerabteils eine Kaution als Sicherheit für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung einschließlich Schadenersatz zu leisten. Durch Inanspruchnahme verbrauchte Kaution oder Kautionsteile sind vom Kunden unverzüglich zu ergänzen.

8.2. Die Kaution wird dem Kunden binnen vier Wochen nach Rückstellung des von den Fahrnissen geräumten Lagerabteils und nach Begleichung aller besicherten offenen Forderungen aus diesem Vertrag gemäß Punkt 1 ohne Zinsen rückerstattet.

9. Aufrechnungsverbot

9.1. Es ist dem Kunden nicht gestattet, allfällige Ansprüche seinerseits gegen die Ansprüche des Anbieters unter diesem Vertrag oder sonst aufzurechnen oder Abzüge von geschuldeten Zahlungen zu machen. Dieses Aufrechnungsverbot erstreckt sich nicht auf Kunden, die Verbraucher sind, und eine Aufrechnung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Anbieters erklären oder eine Aufrechnung im Zusammenhang mit einem Anspruch erklären, der von dem Anbieter anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

10. Zutrittsbestimmungen

10.1. Der Zutritt zum Gelände des Standorts und zum Lagerabteil ist grundsätzlich nur dem Kunden gestattet. Andere Personen können das Gelände und das Lagerabteil in Begleitung des Kunden oder mit einer schriftlichen und/oder digitalen Legitimation (erteilte Zugangsberechtigung) betreten. Der Anbieter kann von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation verlangen bzw. diese prüfen und falls diese nicht vorgewiesen werden kann, die Person des Geländes verweisen.

10.2. Der Kunde und von diesem digital zum Zutritt legitimierte Personen haben grundsätzlich Rund-um-die-Uhr an jedem Tag der Woche Zutritt zum Gelände und zum Lagerabteil. Schriftlich vom Kunden legitimierte Personen haben gegebenenfalls nur, während der Büro-Öffnungszeiten des Anbieters, die der Website des Anbieters zu entnehmen sind, Zugang zum Gelände und zum Lagerabteil. Falls der Anbieter durch externe Umstände gezwungen wird, diese Zutrittszeiten in einer für den Kunden zumutbaren Weise vorübergehend oder dauerhaft anzupassen, kann es zu notwendigen Einschränkungen des Zutrittsrechts gemäß diesem Punkt 10. (Zutrittsbeschränkungen) kommen.

10.3. Der Anbieter wird den Kunden ehestmöglich bzw. unverzüglich nach Kenntnis derselben über eine (bevorstehende) Zutrittsbeschränkung im Sinne von Punkt 2 sowie die jeweiligen Gründe (gemäß Punkt 10.4 oder Punkt 10.5 bzw. diesen in ihrem Gewicht gleichkommenden Gründe) informieren (per E-Mail sowie, sofern im Einzelfall möglich, durch Aushang im Eingangsbereich oder über die Website des Anbieters). Sofern die Zutrittsbeschränkungen sachlich gerechtfertigt (gemäß Punkt 10.6) und geringfügig (gemäß Punkt 10.7 oder Punkt 10.8) sind, kann der Kunde keine Rechtsfolgen gegen den Anbieter daraus ableiten. Sofern die Zutrittsbeschränkungen nicht sachlich gerechtfertigt (gemäß Punkt 10.6) und/oder nicht geringfügig (gemäß Punkt 10.7 oder Punkt 10.8) sind, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß Punkt 5.4.2.

10.4. Gründe für notwendige (planbare) Zutrittsbeschränkungen im Sinne Punkt 2 sind:

10.4.1. Behördliche oder gesetzliche Auflagen (sofern sie nicht unter Punkt 10.5 fallen);

10.4.2. Dringende Wartungsarbeiten;

10.4.3. Dringende Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus oder an Lagerabteilen.

10.5. Gründe für notwendige (nicht planbare) Zutrittsbeschränkungen im Sinne Punkt 2 sind:

10.5.1. Behördliche oder gesetzliche Auflagen, einstweilige Verfügungen, Einsätze von Einsatzkräften;

10.5.2. Höhere Gewalt (beispielsweise Kriege, Bürgerkriege, Terroranschläge, Revolutionen, Erdbeben, Naturkatastrophen, Extremwetterphänomene, Hochwasser, Überschwemmungen, Feuer, Seuchen, Pandemie, Murenabgänge);

10.5.3. Stromausfall, Serverausfall, Hackerangriff;

10.5.4. Störungen bei Drittanbietern (beispielsweise Zutrittssoftwarelösungen);

10.5.5. Ernste Schäden am Haus oder an Lagerabteilen, die behoben werden müssen;

10.5.6. Vandalismus, Einbruch, Landfriedensbruch;

10.5.7. Sonstige Fälle von Gefahr im Verzug.

10.6. Zutrittsbeschränkungen sind sachlich gerechtfertigt im Sinne des Punkt 3, wenn sie durch Gründe gemäß Punkt 10.410.5 oder gemäß Punkt 10.5 oder diesen in ihrem Gewicht gleichkommenden Gründen verursacht wurden.

10.7. Zutrittsbeschränkungen, die auf planbaren Gründen gemäß Punkt 4 bzw. diesen in ihrem Gewicht gleichkommenden Gründen beruhen und über die der Kunde vorab (zumindest drei Werktage vor Eintritt der Zutrittsbeschränkung) informiert wurde, sind geringfügig im Sinne des Punkt 10.3, wenn sie bloß vorübergehender Natur sind und nicht mehr als einen Werktag durchgehend andauern.

10.8. Zutrittsbeschränkungen, die auf nicht planbaren Gründen gemäß 5 bzw. diesen in ihrem Gewicht gleichkommenden Gründen oder auf planbaren Gründen gemäß Punkt 10.4 bzw. diesen in ihrem Gewicht gleichkommenden Gründen, über die der Kunde nicht rechtzeitig vorab informiert wurde, beruhen, sind geringfügig im Sinne des Punkt 10.3, wenn sie bloß vorübergehender Natur sind und während dem Zeitraum von 8 bis 18 Uhr (Hauptzutrittszeiten) maximal vier Stunden durchgehend andauern oder wenn sie während dem Zeitraum von 18 bis 8 Uhr (Nebenzutrittszeiten) maximal acht Stunden durchgehend andauern oder wenn sie dauerhafter Natur sind und während dem Zeitraum von 8 bis 18 Uhr (Hauptzutrittszeiten) maximal zwei Stunden durchgehend andauern oder wenn sie während dem Zeitraum von 18 bis 8 Uhr (Nebenzutrittszeiten) maximal vier Stunden durchgehend andauern.

11. Änderung des Lagerabteils

11.1. Der Anbieter ist gemäß den Bestimmungen des Vertrags für die sorgfaltsgemäße Obsorge der vom Kunden eingebrachten Fahrnisse verantwortlich. Bei Vorliegen von Gefahr im Verzug gemäß Punkt 2 oder anderen wichtigen Gründen gemäß Punkt 11.3, ist der Anbieter daher berechtigt, die Obsorge für die eingebrachten Gegenstände in einem anderen bzw. sofern erforderlich in mehreren anderen Lagerabteilen als dem ursprünglich verwendeten Lagerabteil auszuüben.

11.2. Bei Vorliegen von Gefahr im Verzug (beispielsweise durch eine akute und unmittelbare Gefährdung, die von einem benachbarten Lagerabteil oder dem Lagerabteil selbst ausgeht oder durch Umstände wodurch die gelagerten Fahrnisse in einem Lagerabteil in ihrer Umgebung bedroht sind, wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch, einer Überflutung, einem Glasbruch oder einer sonstigen Beschädigung der Gebäudehülle, welche in Kombination mit der aktuellen Wetterlage eine akute Gefährdung bedingt, einem Blitzschlag, einem Brand, Rauchentwicklung, Vandalismus, Befall oder Ähnlichem) ist der Anbieter auch ohne Vorankündigung berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen, zu betreten und die eingebrachten Gegenstände zu übersiedeln.

11.3. Bei Vorliegen von anderen wichtigen Gründen (beispielsweise auf Grund von unaufschiebbaren Arbeiten, behördlichen Verpflichtungen, behördlichen oder gesetzlichen Auflagen oder zur Wahrung der Sicherheit) ist der Kunde verpflichtet, binnen zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Anbieter das ursprünglich verwendete Lagerabteil zu räumen und die eingebrachten Gegenstände in ein anderes, vom Anbieter namhaft zu machendes, Lagerabteil zu übersiedeln. Sollte der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ist der Anbieter berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen und die eingebrachten Gegenstände für ihn zu übersiedeln.

11.4. Im Falle der Übersiedlung gemäß Punkt 3 gilt für die Kostentragung Folgendes: Übernimmt der Kunde selbst die Räumung, so hat er die ihm angefallenen Kosten selbst zu tragen. Übernimmt der Anbieter die Räumung, so sind ihm die Kosten der Übersiedlung ebenfalls vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, dass die fristgerechte Räumung des Lagerabteils gemäß Punkt 11.3 aus Gründen unterblieben ist, die nicht der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind (beispielsweise Zugang zum Lagerabteil wurde nicht gewährt oder war nicht möglich, Kunde wurde zu spät verständigt) und/oder die Ursache für die notwendige Übersiedlung nicht in der Sphäre des Kunden liegt (beispielsweise Reparatur- und Umbauarbeiten, die nicht durch den Kunden verursacht wurden).

11.5. Im Falle einer Übersiedlung durch den Anbieter, hat der Anbieter den Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren und ihm das neue Lagerabteil und gegebenenfalls den neuen Lagerstandort bekanntzugeben.

11.6. Dem Kunden steht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Information betreffend die erfolgte Übersiedlung gemäß Punkt 5 oder nach erfolgter Übersiedlung durch den Kunden gemäß Punkt 11.3 ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß Punkt 5.4.3 zu. Übt der Kunde sein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß Punkt 5.4.3 nicht oder nicht fristgerecht aus, so bleiben trotz der Änderung des Lagerabteils sämtliche Konditionen des Vertrages aufrecht.

12. Zulässige Nutzung und diesbezüglich Haftung des Kunden

12.1. Der Kunde ist berechtigt, das Lagerabteil ausschließlich zur Lagerung / Verwahrung von ungefährlichen Gegenständen, die entweder in seinem Eigentum stehen oder über die er verfügungsbefugt ist, zu verwenden. Eine Nutzung des Lagerabteils als Lager im Zuge einer Delogierung ist ausdrücklich untersagt.

12.2. Das Einbringen folgender Gegenstände ist ausdrücklich verboten:

12.2.1. Wertgegenstände (wie z.B. Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere etc.);

12.2.2. Lebensmittel und verderbliche Waren, sofern diese nicht so verpackt sind, sodass sie gegen einen Befall geschützt sind, keine Schädlinge anziehen und selbst im Falle des Verderbens keinerlei Auswirkungen auf das Betriebsgebäude des Anbieters oder von anderen Kunden eingebrachte Gegenstände haben können;

12.2.3. Jede Art von Lebewesen (tot oder lebendig);

12.2.4. Gegenstände, die üblichen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen nicht standhalten;

12.2.5. Gegenstände und Materialien, welche durch störende Gerüche, Rauch, Lärm oder andere Emissionen den Anbieter oder Dritte beeinträchtigen können;

12.2.6. Gefährliche Gegenstände, insbesondere leicht entflammbare Materialen (Gase, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel); Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe; Chemikalien, radioaktive Materialien, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest, Akkumulatoren oder sonstige potentiell gefährliche Materialien;

12.2.7. Abfallstoffe (wie etwa Sondermüll);

12.2.8. alle Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz nach den gültigen Rechtsvorschriften nicht allgemein gestattet ist;

12.2.9. alle Gegenstände die geeignet sind, dem Betrieb des Anbieters und/oder den anderen Kunden Schaden zuzufügen.

12.3. Pro Quadratmeter Lagerfläche darf ein Höchstgewicht von 500 kg nicht überschritten werden. Der Kunde hat sich über die maximale Traglast der Lastenaufzüge laut Plakette zu informieren und diese einzuhalten.

12.4. Jede andere Nutzung des Lagerabteils ist untersagt. Insbesondere darf das Lagerabteil nicht zu Wohnzwecken, geschäftlichen Zwecken oder zur Durchführung von Arbeiten, Veranstaltungen aller Art oder sonst als Aufenthaltsraum, als Postadresse oder als Unternehmenssitz genutzt werden.

12.5. In sämtlichen Gebäuden der Standorte, insbesondere in jenen, in welchen sich die Lagerabteile befinden, gilt absolutes Rauchverbot. Verstößt der Kunde oder eine ihm zuzurechnende Person (wie insbesondere Personen, welche vom Kunden Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher usw.) trotz einmaliger Mahnung weiter gegen das Rauchverbot, so hat der Kunde pro Verstoß eine verschuldensabhängige Pönale in Höhe von EUR 200, im Wiederholungsfall von EUR 400 pro Verstoß an den Anbieter zu zahlen. Mangelndes Verschulden hat der Kunde zu beweisen. Die Geltendmachung von darüber hinaus durch den Verstoß gegen das Rauchverbot verursachte Schäden bleibt gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, davon unberührt.

12.6. Jegliche baulichen oder sonstigen Veränderungen am Lagerabteil sind grundsätzlich verboten, beziehungsweise dürfen diese nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters im jeweiligen Einzelfall durchgeführt werden. Dazu gehört auch jegliche Befestigung an den Wänden, Decken oder Böden, und/oder die Anbringung von Farbe. Der Anbieter kann diese Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern; eine erteilte Zustimmung entbindet den Kunde nicht von der Pflicht, bei Beendigung des Vertrages den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Genehmigte Investitionen, die nach Auszug nicht entfernbar sind und im Einvernehmen mit dem Anbieter verbleiben dürfen, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anbieters über.

12.7. Der Kunde hat die ausgehängte oder übergebene Brandschutzordnung und die diesbezüglichen behördlichen Auflagen einzuhalten. Kunden, die Unternehmer sind, bestätigen hiermit, vom Anbieter über die einschlägigen Bestimmungen ausreichend informiert zu sein. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einlagerung bestimmter Güter hat sich der Kunde schriftlich beim Anbieter zu erkundigen.

12.8. Der Kunde hat den Anbieter hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus der Verletzung dieses Vertrags ergeben können, insbesondere, aber nicht ausschließlich, hinsichtlich Ansprüche der Kunden, für die in benachbarten Lagerabteilen verwahrt wurde, sowie hinsichtlich der durch Verletzung öffentlich-rechtlicher Auflagen verhängte Verwaltungsstrafen oder weitere Auflagen, schad- und klaglos zu stellen.

12.9. Der Kunde ist für Verschmutzungen jeder Art der Freiflächen durch ihn oder ihm zuzurechnende Personen (wie insbesondere Personen, welche vom Kunden Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher usw.) verantwortlich. Im Fall des Zuwiderhandelns trotz Mahnung des Anbieters hat der Kunde eine verschuldensabhängige Pönale in Höhe von EUR 200 pro Verstoß, im Wiederholungsfall von EUR 400, an den Anbieter zu zahlen. Mangelndes Verschulden hat der Kunde zu beweisen. Die Geltendmachung von darüber hinaus anfallenden Schäden, insbesondere Reinigungskosten, bleibt gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, davon unberührt.

13. Betreten des Lagerabteils durch den Anbieter

13.1. Als Obsorgeverpflichteter ist der Anbieter verpflichtet, die Sicherheit der eingebrachten Gegenstände der Kunden zu gewährleisten. Zudem ist der Anbieter als Arbeitgeber auch seinen Mitarbeitern gegenüber zur Fürsorge sowie zur entsprechenden Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften verpflichtet. In Fällen von Gefahr im Verzug ist der Anbieter daher berechtigt, zur Gewährleistung der Sicherheit von Kunden, der von Kunden in die Lagerabteile eingebrachten Fahrnisse sowie seiner Mitarbeiter das Lagerabteil des Kunden zu öffnen, zu betreten sowie auch entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Schaden an Leib und Leben und/oder Hab und Gut abzuwenden. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise Löscharbeiten, hygienepolizeiliche Maßnahmen, Sicherstellung von illegalen Gütern oder Gefahrengütern (wie Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe, Chemikalien, radioaktive Materialien, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell Leib und Leben oder Hab und Gut gefährdende Materialien, Abfallstoffe, Sondermüll) durch zertifizierte(s) Personal, Unternehmen oder Behörden.

13.2. In folgenden Fällen wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, das Lager ohne vorherige Ankündigung zu öffnen:

13.2.1. Wenn ein belegbarer Verdacht der Lagerung von Gütern, die gegen Punkt 12.2 oder Punkt 12.3 dieser AGB verstoßen, besteht und nur dann, wenn ein unmanipulierter Zustand sonst nicht zu dokumentieren wäre;

13.2.2. Wenn ein belegbarer Verdacht der Verwendung des Lagerabteils zu anderen Zwecken als zum vertraglich bedungenen Gebrauch gemäß Punkt 12.4 besteht und nur dann, wenn ein unmanipulierter Zustand sonst nicht zu dokumentieren wäre;

13.2.3. Aufforderung zur Öffnung durch Polizei, Feuerwehr oder jede andere dazu autorisierte Behörde.

13.3. In Fällen, in jenen keine akute oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung besteht, es dennoch erforderlich ist, aufgrund der Umstände (beispielsweise zur Durchführung von dringenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus oder an benachbarten Lagerabteilen oder auf Grund behördlicher / gesetzlicher Auflagen), das Lagerabteil zu öffnen und zu betreten, wird der Anbieter den Kunden mindestens sieben Werktage vor der beabsichtigten Öffnung und Betretung des Lagerabteils informieren. Dem Kunden wird dabei das Recht eingeräumt, vor Ort zu sein und der Anbieter wird bestrebt sein, eine für den Kunden zumutbare Terminvereinbarung zu ermöglichen.

13.4. Eine Verständigung des Kunden über die erfolgte Öffnung und das erfolgte Betreten sowie gegebenenfalls die erfolgte Veranlassung erforderlicher Maßnahmen (unter Nennung der getroffenen Maßnahmen) sowie gegebenenfalls die Aufforderung zur Herstellung eines vertragskonformen Zustands gemäß Punkt 2, Punkt 12.3 und/oder Punkt 12.4, unter Setzung einer angemessenen Frist, erfolgt ehestmöglich schriftlich, so diese nicht durch die zuständige Behörden untersagt wurde.

14. Versicherungspflicht des Kunden und Haftung des Anbieters

14.1. Der Anbieter sorgt dafür, dass sich das Lagerabteil bei Vertragsbeginn in einwandfreiem Zustand befindet. Sollte der Kunde bei Ersteinlagerung von Sachen im Lagerabteil Beschädigungen, Mängel oder Verunreinigungen am Lagerabteil feststellen, so sind diese dem Anbieter umgehend zu melden und schriftlich festzuhalten. Auch Beschädigungen oder Verunreinigungen, die während dem laufenden Vertragsverhältnis auftreten, sind dem Anbieter ohne Verzug zu melden und schriftlich festzuhalten. Der Anbieter sagt zu, dass das Lagerabteil grundsätzlich zu Verwahrungszwecken gemäß den Bestimmungen und Einschränkungen des Vertrags geeignet ist. Darüber hinaus wird eine bestimmte Nutzbarkeit oder Beschaffenheit des Lagerabteils nicht zugesagt.

14.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Anbieter keine konkrete Kenntnis über den Wert, den Umfang und die Art, der durch den Kunden eingelagerten Gegenstände besitzt. Kunden sind daher bei Einbringen eines Fahrniswerts von mehr als EUR 2.000 verpflichtet, ihre Gegenstände zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.

14.3. Der Kunde nimmt weiter zur Kenntnis, dass ihm innerhalb der Beschränkungen dieser AGB grundsätzlich Rund-um-die-Uhr ein Zugang zum Lagerabteil eingeräumt wird. Zwar sorgt der Anbieter gemäß den Bestimmungen dieser AGB für die sorgfältige Verwahrung der eingebrachten Fahrnisse, jedoch sind Mitarbeiter des Anbieters nicht Rund-um-die-Uhr vor Ort, sodass gegebenenfalls von dem Haus oder den Lagerabteilen ausgehende oder sonstige Gefährdungen oder mögliche faktische Zugangsbeschränkungen gegebenenfalls nicht unmittelbar erkannt werden können.

Der Anbieter haftet als Verwahrer den Kunden gegenüber grundsätzlich nur für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für Schäden, die durch Zufall oder aus Ursachen heraus entstehen, die dem Anbieter nicht zuzurechnen oder von ihm zu vertreten sind. Ausgeschlossen ist sohin die Haftung des Anbieters beispielsweise bei Beschädigungen oder Verlust in Folge von Elementarereignissen, kriegerischen Akten, inneren Unruhen und sonstigen Fällen von höherer Gewalt oder des Zufalls.

In Bezug auf die vertraglichen Nebenverpflichtungen haftet der Anbieter dem Kunden und diesem zuzurechnenden Personen (wie insbesondere Personen, welche vom Kunden Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher usw.) nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB; jedoch ist die Haftung des Anbieters für nicht eingelagerte bzw. nicht in Verwahrung gegebene Gegenstände, die ohne Verschulden oder bloß aufgrund leichten Verschuldens des Anbieters beschädigt werden, ausgeschlossen. Trifft den Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens ein Mitverschulden, so kann die Haftung des Anbieters je nach Ausmaß des Mitverschuldens des geschädigten Kunden bzw. Zugangsberechtigten zudem entsprechend gemindert werden oder gänzlich entfallen. Die Haftung des Anbieters gemäß diesem Punkt ist bei Kunden, die Unternehmer sind, gemäß Punkt 4, und bei Kunden, die Verbraucher sind, gemäß Punkt 14.5, weiter eingeschränkt; diese Einschränkung bezieht sich jeweils auch auf die den Kunden zuzurechnenden Personen (wie insbesondere Personen, welche vom Kunden Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher usw.).

14.4.  Ist der Kunde Unternehmer, so ist, mangels Kenntnis des Anbieters über den Wert der eingebrachten Fahrnisse und der Versicherungspflicht des Kunden ab einem Fahrniswert, der EUR 2.000 übersteigt, die Haftung des Anbieters gemäß Punkt 14.3 für aus der sorgfaltswidrigen Obsorge verursachte Schäden bis maximal EUR 2.000 (Haftungshöchstsumme) begrenzt. Die Haftungshöchstsumme gilt für sämtliche eingebrachte und vom Anbieter übernommene Gegenstände pro Vertrag jeweils für die gesamte Laufzeit. Eine mehrfache Maximierung über die Laufzeit des Vertrags oder für verschiedene Gegenstände ist daher ausdrücklich nicht möglich. Ersetzt wird im Haftungsfall der Zeitwert (und nicht der Wiederbeschaffungswert). Darüber hinaus ist die Haftung des Anbieters auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder sonstige Folgeschäden wird ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für entgangenen Gewinn. Der Anbieter haftet Kunden, die Unternehmer sind, unbeschränkt nur für unmittelbare Schäden, die diesem durch vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten der Organe und Mitarbeiter des Anbieters oder sonst dem Anbieter zuzurechnende Personen (§ 1313a ABGB und § 1315 ABGB) verursacht wurden. Aufgrund des dem Kunden grundsätzlich innerhalb der Beschränkungen dieser AGB Rund-um-die-Uhr eingeräumten Zugangs zum Lagerabteil sind übrige Schadensersatzansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, sowie diesen zuzurechnenden Personen (wie insbesondere Personen, welche vom Kunden Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher usw.) gegen den Anbieter ausgeschlossen, wobei Personenschäden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst sind.

14.5. Ist der Kunde Verbraucher, ist die Haftung des Anbieters gemäß Punkt 14.3 gegenüber dem Kunden unbeschränkt für vom Anbieter bzw. dessen Organen, Mitarbeiter oder ihm sonst zuzurechnende Personen (§ 1313a ABGB und § 1315 ABGB) verursachte Personenschäden sowie für sonstige Schäden, die dem Verbraucher durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der vorgenannten Personen verursacht wurden. Mangels Kenntnis des Anbieters über den Wert der eingebrachten Fahrnisse und aufgrund des dem Kunden grundsätzlich innerhalb der Beschränkungen dieser AGB Rund-um-die-Uhr eingeräumten Zugangs zum Lagerabteil mittels Smartphone-Applikation ist auch für Kunden, die Verbraucher sind, sowie diesen zuzurechnenden Personen (wie insbesondere Personen, welche vom Kunden Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher usw.) die Haftung des Anbieters gemäß Punkt 14.3 für sonstige Schadensersatzansprüche, die von dem Anbieter bzw. dessen Organen, Mitarbeiter oder ihm sonst zuzurechnende Personen (§ 1313a ABGB und § 1315 ABGB) leicht fahrlässig verursacht wurden, es sei denn es handelt sich um Personenschäden, ausgeschlossen. Von den Haftungsbeschränkungen gemäß diesem Punkt 14.5 sind Schäden an von Kunden, die Verbraucher sind, eingelagerten bzw. in Verwahrung gegebenen Sachen, nicht erfasst.

15. Abtretung und Weitergabe

15.1. Der Anbieter ist als Verwahrer zur Obsorge und Gewährleistung der Sicherheit der eingebrachten Gegenstände sowie der Kunden und seiner Mitarbeiter verpflichtet und nützt das Lagerabteil des Kunden für diese Obsorge der in das Lagerabteil eingebrachten Gegenstände, wobei es sich aufgrund der Pflichten des Anbieters, bei diesen gemäß Punkt 1 ausschließlich um Gegenstände handeln darf, die entweder im Eigentum des Kunden (sohin des unmittelbaren Vertragspartners des Anbieters) stehen oder über die der Kunde verfügungsbefugt ist. Die gänzliche Weitergabe des Lagerabteils (im Sinne einer Art Unterbestandgabe) an Dritte ist dem Kunden daher nicht gestattet.

15.2. Die Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Anbieters, deren Erteilung im Ermessen des Anbieters liegt. Dem Anbieter ist für die mögliche Zustimmung zu einer solchen Abtretung sein neuer potentieller Vertragspartner unter Angabe von Kundentyp (Privat/Unternehmer), Vorname, Nachname, E-Mail, Mobilfunknummer und Anschrift bekannt zu geben. Der Anbieter wird binnen sieben Werktag nach Namhaftmachung des potentiellen neuen Vertragspartners einer solchen Abtretung zustimmen oder diese ablehnen.

15.3. Die bloß teilweise/sukzessive Abtretung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag ist aus den in Punkt 1 genannten Gründen ebenfalls untersagt.

15.4. Nicht als Weitergabe des Lagerabteils iSd Punkt 1 oder als (teilweise/sukzessive) Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag iSd Punkt 15.2 und Punkt 15.3 gilt die selbstständige Erteilung von unentgeltlichen reinen Zugangsrechten durch den Kunden mittels den angebotenen Softwarelösungen oder schriftlicher Legitimation.

16. Sonstiges

16.1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis wird primär durch den Vertrag samt den AGB und subsidiär durch die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), insbesondere zum Verwahrungsvertrag (§§ 957 ff ABGB), geregelt.

16.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder unvollstreckbar sein, bleibt der restliche Teil des Vertrags und bei Kunden, die Unternehmer sind, auch der restliche Teil einer solchen Bestimmung hiervon unberührt und vollständig in Kraft. Unbeschadet vorangehender Bestimmung gilt gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, die ungültige Bestimmung der AGB und/oder des Vertrages als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Übereinkommen und der Absicht der Parteien am nächsten kommt.

16.3. Wird der Vertrag auf Seiten des Kunden nicht von einem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand etc.) und/oder einem bzw. mehreren Prokuristen unterzeichnet, dessen/deren Prokura im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages jeweils im Firmenbuch eingetragen ist/sind, verpflichtet sich der Kunde dem Anbieter unaufgefordert einen ordnungsgemäßen schriftlichen Vertretungsnachweis (Vollmacht) der jeweils unterzeichnenden Personen in Kopie zu übermitteln. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

16.4. Den Weisungen der Mitarbeiter des Anbieters ist Folge zu leisten. Der Kunde hat die gegebenenfalls ausgehängte oder übergebene Hausordnung einzuhalten. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Hausordnung hat sich der Kunde schriftlich beim Anbieter zu erkundigen.

16.5. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für Kunden, die Verbraucher sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat haben, in dem sich der Standort des gewählten Lagerabteils befindet, gelten trotz dieser Rechtswahl die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, weiterhin.

16.6. Zwischen Kunden, die Unternehmer sind und dem Anbieter wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien Innere Stadt für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbart.

16.7. Kunden, die Unternehmer sind, verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrags wegen Irrtums.

16.8. Mündliche oder sonstige Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.

17. Belehrung und Widerrufsrecht

17.1. Für Kunden, die Verbraucher sind und diesen Vertrag mit dem Anbieter im Wege des Fernabsatzes (z.B. online) oder außerhalb von Geschäftsräumen abschließen, gilt zudem Folgendes:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns über die zentrale E-Mail-Adresse info@storeroom.at oder an die Systemzentrale der STORE ROOM GMBH in der Heinrich Bablik Straße 17, 2345 Brunn am Gebirge mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Punkt 17.2) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der allfälligen Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

17.2. Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns wie beschrieben senden; alternativ können Sie ihre Widerrufserklärung aber auch frei formulieren)

An

STORE ROOM

Heinrich Bablik Straße 17, 2345 Brunn am Gebirge

oder an: info@storeroom.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

Lagerräume
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Rund um die Uhr immer zugänglich
Büro
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